Schnee schieben
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Räum- und Streupflicht im Winter für Mieter und Eigentümer

Wenn der Winter Einzug hält und Schnee und Eis auf Straßen und Wegen liegen bleiben, stellt sich für Mieter sowie Haus- und Wohnungseigentümer die Frage nach Räum- und Streupflichten. Deren Einhaltung ist in Deutschland gesetzlich vorgeschrieben, um die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten.

Räumpflicht

Gehwege und Zugänge: Als Eigentümer oder Mieter bist Du dazu verpflichtet, Gehwege vor Deinem Grundstück von Schnee zu befreien. Dies gilt insbesondere für Wege, die von Fußgängern stark frequentiert werden.

Zeiten: In der Regel müssen Gehwege werktags bis 7 Uhr morgens von Schnee befreit sein, an Sonn- und Feiertagen ab 8 Uhr. Die genauen Zeiten richten sich nach der jeweiligen Ortssatzung der Stadt oder Gemeinde.

Streupflicht

Rutschgefahr mindern: Neben der Räumung ist auch das Bestreuen der Gehwege mit abstumpfenden Mitteln wie Sand oder Split verpflichtend, um Rutschgefahr zu minimieren.

Streusalzregelungen beachten

Vorsicht bei Salz: Beachte die lokalen Vorschriften bezüglich Streusalz, da dieses in manchen Regionen aufgrund von Umweltschutzbestimmungen eingeschränkt oder verboten sein kann.

Haftung bei Nichtbeachtung

Wer als Eigentümer seiner Räum- und Streupflicht nicht nachkommt, haftet als Verantwortlicher für mögliche Schäden, wenn Passanten stürzen und sich verletzen. Mieter haften nur dann, wenn sie im Mietvertrag zum Schneeräumen verpflichtet sind.

Gemeinschaftliche Verantwortung in Mietshäusern

In Mehrfamilienhäusern sollten sich Mieter untereinander abstimmen, wer für welche Flächen verantwortlich ist. Dies kann in der Hausordnung festgehalten werden. Sinnvoll ist auch ein Notfallplan für den Winter, der festhält, wie Räum- und Streupflichten im Krankheitsfall oder bei Abwesenheit geregelt werden.

Unterstützung durch einen Winterdienst

In einigen Fällen kann es sinnvoll sein, einen professionellen Winterdienst zu beauftragen, insbesondere wenn es um größere Flächen oder gewerbliche Grundstücke geht.

Technische Hilfsmittel nutzen

Schneeschieber, Streuwagen oder spezielle Auftaumittel können die Arbeit erleichtern. Achte am besten darauf, umweltfreundliche Produkte zu verwenden.

Schneeräumen: Wichtig zu wissen

  • Gehwege entlang privater Grundstücke müssen zu festgelegten Zeiten von Schnee geräumt und gestreut werden – auch mehrmals am Tag. Die Räum- und Streupflicht schließt auch unbefestigte Wege mit ein.
  • Eigentümer haften für Unfälle – Mieter jedoch nur, wenn der Mietvertrag sie zur Schneeräumung verpflichtet.

Richtiges Schneeräumen und Streuen im Winter

  1. Schneeschieber und -schaufeln: Verwende einen Schneeschieber oder eine Schneeschaufel, um den Schnee zu räumen. Alternativ kannst Du eine Schneefräse nutzen, die jedoch relativ laut werden kann – hier empfiehlt sich Rücksprache mit den Anliegern oder Nachbarn zu halten, wenn es schon vor 7 Uhr morgens losgehen soll. 

  2. Verwende Streugut  wie Sand, Granulat oder Splitt, um gefrorene Schneeplatten und Glatteis zu streuen. 

  3. Entsorgung: Schaufel den Schnee nicht auf Gehwege, Fahrbahnen oder Nachbargrundstücke. Vielleicht gibt es eine geeignete Sammelstelle am Rande des Gehwegs – Rinnsteine und Abwasseröffnungen sollten aber unbedingt freigehalten werden.

  4. Streusalzregelungen und Bußgelder: In vielen deutschen Städten (u.a. Hamburg, Berlin, München, Köln) und Kommunen ist der Einsatz von aggressivem Salz zur Eisbeseitigung verboten – hierzu informiert das lokale Orts- oder Bezirksamt. Verstöße gegen das Streusalzverbot können neben Geldstrafen auch Schmerzensgeldforderungen nach sich ziehen.

Ein paar Fakten zum Winter in Deutschland

  • Rechnerisch dauert der Winter 89 Tage lang.
  • 2022 gab es rund 3.800 Verkehrsunfälle mit Personenschaden, die durch Schnee- oder Eisglätte verursacht wurden.
  • 5.000 Euro Schmerzensgeld hat das AG Frankfurt einer Frau zugesprochen, die ausgerutscht ist und sich dabei das Handgelenk gebrochen hat.
  • 15.000 Euro Schmerzensgeld gab es für Prellungen und Handgelenksverletzungen, da ein Ladenbesitzer nicht gestreut hatte.
Ausrutschen im Winter

Winterdienst FAQ – Oft gestellte Fragen

Wer ist räum- und streupflichtig?

Ursprünglich müssen Städte und Gemeinden für die Sicherheit ihrer Straßen und Gehwege sorgen. Die Kommunen übertragen diese Verkehrssicherungspflicht jedoch auf die Eigentümer der an den jeweiligen Weg grenzenden Grundstücke. Mieter müssen die Räum- und Streupflicht übernehmen, wenn dies im Mietvertrag festgelegt ist.

Zu welchen Uhrzeiten muss ich räumen und streuen?

Die meisten Gemeindesatzungen und Gerichtsurteile verpflichten zum Räumen und Streuen zu "den verkehrsüblichen Zeiten". Diese sind üblicherweise werktags von 7:00 bis 20:00 Uhr, an Wochenenden und Feiertagen ab 9:00 Uhr. Nachbarn von Geschäften, Restaurants und anderen öffentlich zugänglichen Einrichtungen, die länger geöffnet haben, müssen meist bis mindestens 22:00 Uhr ihrer Pflicht nachkommen.

Es fängt an zu schneien. Muss ich sofort "ausrücken"?

Normalerweise muss "unverzüglich" zu Schippe und Streueimer gegriffen werden, wenn es draußen glatt ist. Einige Gerichtsurteile gestehen dem Räum- und Streupflichtigen höchstens eine Stunde zu, in der er sich über die Wetterlage informiert und darauf reagiert. In einem Schneesturm darf aber niemand erwarten, geräumte Wege vorzufinden.

Ein Nachbar verlässt morgens vor 7:00 Uhr das Haus. Muss ich früher räumen und streuen?

Nein. Mehrere Gerichtsurteile haben bestätigt, dass es Hausbewohnern "nicht zumutbar" sei, außerhalb der üblichen Zeiten zu streuen. In Einzelfällen können strengere Anforderungen gelten – beispielsweise bei Eisregen oder nachts an verkehrsreichen Wegen.

Genügt es, wenn ich Splitt auf den frischen Schnee streue?

Nein, da der Splitt im Schnee versinkt, muss der Weg geräumt werden.

In meinem Mietvertrag finde ich keine Regelungen. Muss ich als Mieter dennoch Schnee schippen und streuen?

Nein. In den meisten Städten und Gemeinden gilt die Räum- und Streupflicht für die Eigentümer der an den Gehwegen anliegenden Häuser und Grundstücke. Der Hausbesitzer darf diese Pflicht jedoch auf die Mieter übertragen. Diese müssen nur räumen und streuen, wenn es im Mietvertrag geregelt ist oder die Hausordnung Bestandteil des Mietvertrages und somit unterschrieben ist.

Befreie ich mich mit einem Schild wie "Betreten auf eigene Gefahr", "Betreten verboten" oder "Dieser Weg wird nicht geräumt und gestreut" von der Haftung?

Nein, räumen und streuen musst Du trotzdem. Sinnvoll ist es dennoch, ein solches Schild aufzustellen. Einige Gerichte haben entschieden, dass der Hinweis Passanten zu mehr Aufmerksamkeit verpflichtet. Aber: Man darf nicht überall Schilder aufstellen.

Was passiert, wenn ich verreise?

Die Räum- und Streupflicht gilt weiterhin. Du musst für die Zeit Deiner Abwesenheit jemanden finden, der für Dich einspringt – beispielsweise einen Nachbarn, einen Freund oder einen professionellen Winterdienst.

Womit darf ich streuen?

Streusalz ist in den meisten Gemeinden verboten. Daher müssen "geeignete Streumittel" verwendet werden – beispielsweise Splitt, Kies, Granulat oder Sand.

Ist Streusalz wirklich umweltschädlich?

Ja, es greift die Wurzeln der Straßenbäume an und belastet Seen, Flüsse und das Grundwasser. Auch rosten Autos durch das Salz schneller, es zersetzt Beton und verätzt schmerzlich die Pfoten von Hunden und Katzen.

Muss ich das Streugut und Utensilien wie Schaufeln selbst bezahlen?

Ist im Vertrag die Bezahlung des Streuguts nicht geregelt, so hat der Vermieter dafür die grundsätzliche Verpflichtung und muss für die Kosten aufkommen.

Darf ich mich aus den grauen Splitt-Containern der Gemeinde am Straßenrand bedienen?

Das Streugut gehört der Gemeinde, die es für den Winterdienst benötigt. Streupflichtige müssen ihr Streugut also selbst kaufen. Viele Kommunen akzeptieren es jedoch, wenn sich Anwohner kleine Mengen aus Containern holen – beispielsweise einen kleinen Eimer für die Einfahrten und Zuwege, oder wenn Verkehrsteilnehmer im Schnee stecken bleiben. Gewerblichen Winterdiensten ist das nicht gestattet. Genaue Auskunft kann Dir Dein Ortsamt geben.

Wohin mit dem vielen Schnee vom Gehweg?

Du musst den Schnee so lagern, dass er niemanden behindert – beispielsweise auf Grünstreifen beziehungsweise am Gehwegrand zur Straße. Der Weg muss noch von zwei Personen nebeneinander passierbar sein. Auf die Straße selbst darfst Du den Schnee nicht schieben.

Vor meinem Grundstück steht ein Hydrant. Was muss ich beachten?

Hydranten müssen ebenfalls von Schnee und Eis befreit werden, damit die Feuerwehr schnell darauf zugreifen kann.

Darf ich eine Firma beauftragen, die für mich räumt und streut?

Ja, aber Du musst regelmäßig prüfen, ob die Räumungsarbeiten pünktlich und zuverlässig erfolgen. Damit die Firma Deine Haftung übernimmt, muss dies ausdrücklich im Vertrag festgelegt sein. Außerdem solltest Du Dir von der beauftragten Firma nachweisen lassen, dass deren Versicherung mögliche Unfallschäden bezahlt.

An mein Grundstück beziehungsweise meine Wohnung grenzt eine Straße ohne Gehwege. Muss ich dort nicht räumen?

Die Gemeinden haben diesen Fall in ihren Straßenreinigungssatzungen unterschiedlich geregelt. In den meisten Fällen musst Du einen ca. 1 bis 1,5 Meter breiten Streifen vom Schnee befreien.

Wer muss bei einseitigen Gehwegen den Winterdienstpflichten nachgehen?

Normalerweise der an den Bürgersteig angrenzende Anlieger. Gemeinde und Städte können die Anlieger der Straße abwechselnd verpflichten, so trägt beispielsweise in geraden Jahreszahlen (2024) der am Bürgersteig anliegende Nachbar und in ungeraden (2023) der gegenüberliegende Nachbar die Räum- und Streupflicht.

Ich bin meiner Räum- und Streupflicht nicht nachgekommen. Was passiert, wenn eine Person zu Schaden kommt?

Der Räum- und Streupflichtige haftet für den Schaden und muss dem Unfallopfer Schmerzensgeld bezahlen. Bist Du nachweislich verantwortlich für Verletzungen einer Person, musst Du für alle Kosten aufkommen – beispielsweise für Arztbesuche, den Aufenthalt im Krankenhaus und Medikamente. Es ist daher ratsam, eine Privathaftpflicht- und als Hauseigentümer eine Gebäudehaftpflichtversicherung abgeschlossen zu haben.