BImSchV Vorgaben – Was Besitzer und Käufer von Kaminöfen wissen müssen
Bis Ende 2024 hatten Besitzer von älteren Kaminöfen Zeit, ihre Anlage gemäß Bundes-Immissionsschutzverordnung, kurz BImSchV umzustellen. Betroffen waren alle Kaminöfen, die zwischen dem 1. Januar 1995 und dem 21. März 2010 in Betrieb genommen wurden. Die 1. Bundes-Immissionsschutzverordnung (1. BImSchV) regelt unter anderem die Grenzwerte für Feinstaub und Kohlenmonoxid bei Kaminöfen und anderen kleinen Feuerungsanlagen.
Inhaltsverzeichnis
- Das Wichtigste zusammengefasst
- Warum gibt es die BImSchV Kaminofen-Verordnung?
- Was regelt die BImSchV Kaminofen-Verordnung?
- Verschiedene Stufen der BImSchV Kaminofen-Verordnung
- Was bedeutet die Verordnung für mich?
- Erfüllt mein alter Kaminofen die Vorgaben?
- Wie ermittle ich die Grenzwerte für meinen Kaminofen?
- Nachrüstung eines Kaminofens
- Gibt es ein Kaminofen-Verbot ab 2025?
Das Wichtigste zusammengefasst
- Maximal 4,0 Gramm Kohlenmonoxid je Kubikmeter Abgas
- Maximal 0,15 Gramm Feinstaub je Kubikmeter Abgas
- Kamine
- Kaminöfen
- Kachelöfen
- Pelletöfen
- Scheitholzofen
- Hackschnitzelofen
- Kohleofen
- Seit 2010 neu errichtete bzw. in Betrieb genommene Kaminöfen erfüllen in aller Regel die strengeren Anforderungen der 1. BImSchV bereits. Ob ein konkretes Modell die geltenden Grenzwerte einhält, lässt sich über die Herstellerunterlagen oder eine entsprechende Bescheinigung nachweisen.
- Ein generelles Verbot für Kaminöfen gibt es nicht – ein Nachweis über die Einhaltung der Grenzwerte ist jedoch notwendig. Den liefert der Hersteller, alternativ kann der zuständige Schornsteinfeger eine Einzelmessung vornehmen.
Warum gibt es die BImSchV Kaminofen-Verordnung?
Kaminöfen erzeugen Wärme, indem sie Holz oder andere Brennstoffe verbrennen. Dabei entstehen Abgase wie Kohlenmonoxid, die in die Umwelt gelangen und sie verschmutzen können – auch der Feinstaub ist eine Gefahr für Natur und Gesundheit. Zum Schutz von Mensch und Umwelt hat die deutsche Bundesregierung die BImSchV Kaminofen-Verordnung erlassen. Sie stellt sicher, dass Kaminöfen nur eine bestimmte Menge schädlicher Abgase ausstoßen dürfen.
Was regelt die BImSchV Kaminofen-Verordnung?
Die BImSchV enthält verschiedene Anforderungen für genehmigungsfreie kleine und mittlere Feuerungsanlagen – hierzu zählen Kamine, Kaminöfen, Kachelöfen und Pelletöfen, Scheitholzöfen, Hackschnitzelöfen sowie Kohleöfen.
Grenzwerte für Abgase: Die Verordnung legt Grenzwerte für die Konzentration von Feinstaub und Kohlenmonoxid im Abgas fest. Die zulässigen Werte sind abhängig von der Art der Feuerstätte und dem verwendeten Brennstoff.
Effizienz: Kaminöfen müssen einen bestimmten Wirkungsgrad erreichen. Das bedeutet, sie müssen eine bestimmte Menge der Energie aus dem verbrannten Brennstoff in Wärme umwandeln können.
Kennzeichnung: Kaminöfen müssen ein Etikett haben, das Informationen über ihren Energieverbrauch und ihre Emissionen enthält. Damit kann ein Käufer die Umwelt- und Energiekennwerte verschiedener Modelle besser einordnen.
Verschiedene Stufen der BImSchV Kaminofen-Verordnung
Seit ihrer Einführung wurde die Kaminofen-Verordnung mehrfach verschärft – ältere Ofenmodelle mit höheren Emissionswerten wurden nach und nach aus dem Verkehr gezogen.
BImSchV Stufe 1 – Mit Inkrafttreten der novellierten 1. BImSchV am 22. März 2010 wurden für neu errichtete Einzelraumfeuerungsanlagen strengere Emissionsgrenzwerte eingeführt.
BImSchV Stufe 2 – Seit dem 1. Januar 2015 gelten für neu errichtete Einzelraumfeuerungsanlagen nochmals verschärfte Anforderungen an die Emissionen.
Wichtig: Die Stufen 1 und 2 beziehen sich auf die Anforderungen für neu errichtete Feuerstätten. Für ältere Feuerstätten, die bereits vor dem 22. März 2010 betrieben wurden, galten stattdessen die Übergangsregelungen gemäß § 26 der 1. BImSchV.
Was bedeutet die Verordnung für mich?
Wenn Du erst kürzlich einen Kaminofen gekauft hast oder planst, einen neuen zu kaufen, bist Du vermutlich auf der sicheren Seite: Viele seit 2010 neu errichtete bzw. in Betrieb genommene Kaminöfen erfüllen die geltenden Anforderungen bereits. Ob ein konkretes Modell die Grenzwerte einhält, lässt sich den Herstellerunterlagen oder einer entsprechenden Bescheinigung entnehmen.
Wenn Du bereits einen Kaminofen besitzt, solltest Du prüfen, ob er die gesetzlich festgelegten Vorgaben erfüllt.
Wichtig zu wissen: Nicht alle Kaminöfen sind betroffen
Nicht alle Kaminöfen sind von der Erhöhung der Grenzwerte betroffen: Ausnahmen gibt es für Einzelraumfeuerungsanlagen, die bereits vor 1950 errichtet wurden und allein der Wärmeversorgung dienen. Auch offene Kamine und Grundöfen sind von den Festlegungen der Verordnung nicht betroffen, ebenso wie Herde und Backöfen unter 15 Kilowatt Nennwärmeleistung.
Erfüllt mein alter Kaminofen die Vorgaben?
Einzelraumfeuerungsanlagen, die mit festen Brennstoffen betrieben werden und vor dem 22. März 2010 errichtet wurden, unterliegen den Übergangsregelungen des § 26 der 1. BImSchV. Für diese Anlagen galten Grenzwerte von 4 g/m³ Kohlenmonoxid und 0,15 g/m³ Staub.
Wie ermittle ich die Grenzwerte für meinen Kaminofen?
Ob Dein Kaminofen die neuen Grenzwerte einhält, kannst Du anhand des Typenschilds auf der Rückseite feststellen. Ist dieses Schild nicht (mehr) vorhanden, benötigst Du eine Bescheinigung des Herstellers, dass das Ofenmodell die Schadstoffgrenzen einhält. Falls Du das Baujahr nicht herausbekommst, muss der Schadstoffausstoß durch den Schornsteinfeger gemessen werden.
Um die Werte für Deinen Kaminofen zu ermitteln, empfehlen wir Dir die Webseite des HKI Industrieverband Haus-, Heiz und Küchentechnik e.V. – Du kannst hier nach dem Hersteller suchen und anschließend nach Deinem Modell filtern. Sollte Dein Kaminofen nicht gelistet sein – etwa, weil er im Ausland hergestellt wurde – kann alternativ Dein Schornsteinfeger oder ein Experte für Heiztechnik feststellen, ob Dein Ofen den Anforderungen entspricht oder eine Nachrüstung möglich und sinnvoll ist.
Fristen und Austauschtermine
Kaminöfen, die zwischen dem 1. Januar 1995 und dem 21. März 2010 in Betrieb genommen wurden, mussten bis spätestens 31. Dezember 2024 nachgerüstet oder stillgelegt werden, sofern sie die Grenzwerte nicht einhalten.
| Datum Typenschild | Austausch bis |
| 01.01.1955 - 31.12.1974 | 31.12.2014 |
| 01.01.1975 - 31.12.1984 | 31.12.2017 |
| 01.01.1985 - 31.12.1994 | 31.12.2020 |
| 01.01.1995 - 22.03.2010 | 31.12.2024 |
Ausführliche Informationen zu den Übergangsfristen bietet das Bundesministerium für Umwelt,
Ofenampel des HKI mit Stilllegungsterminen

Ofenampel Quelle: HKI-Industrieverband Haus-, Heiz- und Küchentechnik e.V.
in Zusammenarbeit mit dem Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks ZIV
Tipp: Regionale Besonderheiten
Durch örtliche oder regionale Vorschriften und Betriebseinschränkungen können Abweichungen von den oben beschriebenen Anforderungen und Fristen bestehen. Solltest Du einen alten Kaminofen in Betrieb haben und auf Nummer sicher gehen wollen, wende Dich am besten an Deinen zuständigen Schornsteinfeger – der kann Dir sowohl zur BImSchV als auch zu regionalen Besonderheiten Auskunft geben.
Nachrüstung eines Kaminofens
Möglicherweise kannst Du Deinen Kamin durch Installation eines Feinstaubfilters nachrüsten. Weist der Hersteller die Einhaltung der Grenzwerte durch ein Zertifikat nach oder besteht der Kaminofen anschließend eine Messung durch den Schornsteinfeger vor Ort, darf er weiterbetrieben werden.
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Gibt es ein Kaminofen-Verbot ab 2025?
Auch nach der Verschärfung der Anforderungen gibt es kein generelles Verbot für Holzöfen. Seit dem 1. Januar 2025 dürfen jedoch nur noch Kaminöfen betrieben werden, die die gesetzlichen Grenzwerte für Feinstaub und Kohlenmonoxid einhalten. Öfen, die diese Werte nicht erfüllen, mussten stillgelegt oder nachgerüstet werden.









